Die "Ostarbeitererlasse" vom 20. Februar 1942 |
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Die am 20. Februar 1942 veröffentlichen sog. Ostarbeitererlasse lehnten sich stark an die "Polenerlasse" an, enthielten aber in entscheidenden Punkten eine deutliche Verschärfung: Die Unterbringung musste in einem isolierten, bewachten Lagern, zunächst mit Stacheldraht umzäunt (ab April 1942 offziell nicht mehr) erfolgen, das nur zur Arbeit verlassen werden durfte (Ausflüge waren als Belohnung mit deutscher Begleitung möglich). Der Arbeitseinsatz war nur in geschlossenen Kolonnen (außer auf dem Land) erlaubt; Solidaritätsgefühle zwischen Deutschen und Russen waren dabei unbedingt zu verhindern. Alle sowjetischen Arbeiter waren mit dem "Ost"-Abzeichen zu kennzeichnen. Die Bewachung bei der Arbeit und in den Lagern erfolgte durch Lagerleiter, Wachmänner und Werkschutz (deutsche Arbeiter). Jeder Betrieb, der sowjetische Arbeiter beschäftige musste einen politischen Abwehrbeauftragten ernennen. Bei der "Bekämpfung der Disziplinwidrigkeit", "reichsfeindlichen Bestrebungen", "kriminellen Verfehlungen" und Geschlechtsverkehr mit Deutschen war ausschließlich die Gestapo zuständig. In der Regel sei "nur mit harten Maßnahmen, d.h. Einweisung in ein Konzentrationslager oder Sonderbehandlung" vorzugehen. "Sonderbehandlung" wurde dabei folgendermaßen erklärt: "Die Sonderbehandlung erfolgt durch den Strang." Leichte Fälle konnten ausnahmsweise vom Bewachungspersonal erledigt werden, was ein eigenes Lagerstrafsystem zur Folge hatte: "Zur Brechung akuten Widerstandes wird den Wachmännern auch eine körperliche Einwirkung auf die Arbeitskräfte zu erlauben sein." Geschlechtsverkehr mit Deutschen sollte durch Erhängen, Geschlechtsverkehr mit anderen Ausländern durch Einweisung in ein Konzentrationslager geahndet werden; bei Arbeitsflucht drohte ebenfalls Einweisung in ein Konzentrationslager oder ein Arbeitserziehungslager, bei einem Fluchtversuch war der Gebrauch von Waffen erlaubt. Als ideologische Grundlage der Behandlung der sowjetischen Zivilarbeiter kann der folgende Satz aus den "allgemeinen Bestimmungen" der "Ostarbeitererlasse" angesehen werden.:
"Für die gesamte Behandlung dieser Arbeitskräfte ist ausschlaggebend, daß sie jahrzehntelang unter bolschewistischer Herrschaft gestanden und systematisch zu Feinden des nationalsozialistischen Deutschlands und der europäischen Kultur erzogen worden sind."
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Auch die "Ostarbeiter" mussten ein Abzeichen tragen: eine blauen rechteckigen Aufnäher mit der weißen Aufschrift "Ost". Die Größe des Aufnähers war genau vorgeschrieben (aus der 1942 vom Verlag der Deutschen Arbeitsfront in Berlin herausgegebenen Sammlung von Vorschriften zum NS-Ausländerrecht). |
Quellen:
Erlass des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 20.2.1942, Allgemeine Bestimmungen über Anwerbung und Einsatz von Arbeitskräften aus dem Osten; dazugehöriger Runderlass an die höheren Verwaltungsbehörden und an die Stapo(leit)stellen, zitiert und wiedergegeben nach: Ulrich Herbert, Fremdarbeiter - Politik und Praxis des "Ausländer-Einsatzes" in der Kriegswirtschaft des Dritten Reiches, Berlin / Bonn 1985, S. S. 139 und S. 400.